Familienpflegezeit: Fragen und Antworten
Datum: 30.01.2012
Habe ich einen Anspruch auf Familienpflegezeit? Was hat es mit der Familienpflegezeitversicherung auf sich? Und wie wirkt sich die Familienpflegezeit auf meine Rente aus? Wer das Familienpflegezeit in Anspruch nehmen will, um einen Angehörigen zu betreuen, hat eine Menge Fragen. Lesen Sie hier die wichtigsten Antworten.
Haben Beschäftigte Anspruch auf Familienpflegezeit?
Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Um die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung schließen.
Für welchen Zeitraum kann ich die Familienpflegezeit beanspruchen?
Der maximale Zeitraum zur Pflege beträgt 24 Monate, anschließend erfolgt die Nachpflegephase, die im Normalfall ebenso lange wie die Pflegephase ist. Wird die Pflege nicht mehr ausgeübt, endet die Familienpflegezeit spätestens nach Ablauf von zwei Monaten, auch wenn ursprünglich eine längere Dauer vereinbart wurde. Bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen ist zu beachten, dass die Familienpflegezeit höchstens für die Hälfte der Laufzeit des Beschäftigungsverhältnisses vereinbart wird, damit der Gehaltsvorschuss noch während der Restlaufzeit des Beschäftigungsverhältnisses ausgeglichen werden kann.
Kann mir der Arbeitgeber während der Familienpflegezeit kündigen?
Grundsätzlich kann Ihnen während der Familienpflegezeit nicht gekündigt werden. Eine Kündigung ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich - das Vorliegen der besonderen Ausnahme muss die für Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde bestätigen.
Welche Leistungen kann ich als Beschäftigter erhalten?
Sie erhalten während der Pflegephase einen Zuschuss zum reduzierten Bruttolohn von Ihrem Arbeitgeber: Sind Sie beispielsweise vollzeitbeschäftigt und halbieren Ihre Arbeitszeit in der Pflegephase, erhalten Sie ein Gehalt von 75 Prozent des bisherigen regelmäßigen Bruttoeinkommens. Zum Ausgleich müssen Sie nach der Pflegephase wieder voll arbeiten, erhalten aber weiterhin nur 75 Prozent des Gehalts, bis das Zeitwertkonto wieder ausgeglichen ist.
Wie berechnet sich mein Lohnzuschuss?
Der monatliche Lohnzuschuss (= Aufstockungsbetrag) ist die Hälfte dessen, was vom monatlichen Arbeitsentgelt durch die Verringerung der Arbeitszeit während der Familienpflegezeit wegfällt. Sie errechnen ihn, indem Sie die Höhe der wöchentlichen Arbeitszeitverringerung in Stunden während der Familienpflegezeit mit dem durchschnittlichen Bruttostundenlohn der letzten zwölf Monate multiplizieren (malnehmen). Als Zwischenergebnis erhalten Sie die wöchentliche Einkommensverringerung durch die Arbeitszeitreduktion. Da der Aufstockungsbetrag monatlich gezahlt wird, muss dieser Wert auf einen Monat hochgerechnet werden. Da der Monat durchschnittlich 13 drittel Wochen hat, multiplizieren Sie das Zwischenergebnis mit diesem Wert (4,33). Als Ergebnis erhalten Sie jetzt die monatliche Einkommensverringerung, die alleine aufgrund der Arbeitszeitreduktion entstehen würde. Die Hälfte hiervon ist der Aufstockungsbetrag.
Wozu dient die Familienpflegezeitversicherung?
Für den Fall, dass Sie bedingt durch Berufsunfähigkeit oder Tod den als Vorschuss gewährten Aufstockungsbetrag nicht "abarbeiten" können, tritt die Versicherung ein.
Wie erhalte ich eine Familienpflegezeitversicherung?
Sie können selber bei einer von Ihnen gewählten Versicherung einen entsprechenden Vertrag abschließen. Alternativ kann der Arbeitgeber für Sie eine Versicherung abschließen, oder Sie beantragen die Aufnahme in die vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben abgeschlossene Gruppenversicherung.
Verändert sich mein Rentenanspruch durch die Familienpflegezeit?
Wenn Sie pflegen, können Sie zusätzlich Rentenpunkte erwerben, mit denen Sie Ihren Rentenanspruch trotz Familienpflegezeit erhalten oder sogar steigern können. Pflegen Sie eine Person, die der Pflegestufe 1 angehört, wöchentlich mindestens 14 Stunden, erwerben Sie in 24 Monaten Pflege etwas mehr als einen halben Rentenpunkt. Bei den Pflegestufen 2 und 3 und einer wöchentlichen Pflegezeit von mindestens 21 Stunden erwerben Sie in 24 Monaten Pflege ca. 1,06 bzw. 1,2 Rentenpunkte, zusätzlich zu den Rentenpunkten, die Sie aufgrund Ihres beitragspflichtigen Einkommens erwerben. Bitte beachten Sie, dass die Gesamtzahl der Rentenpunkte somit abhängig von der Höhe Ihres Bruttogehaltes und der Pflegestufe der Person ist, bei der Sie die Pflege ausüben. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger.
Quelle: Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

